Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Angebot

1. Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend. Insbesondere bleibt die Berücksichtigung von Preisirrtümern vorbehalten. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähern maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

II. Umfang der Lieferung

1. Bestellungen sind grundsätzlich schriftlich durch den Besteller zu erteilen.

2. Für den Umfang der Lieferung ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten gegen Berechnung als Einwegverpackung.

4. Erfolgen Lieferungen nach Anweisungen, Zeichnungen, Vorlagen und sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so verpflichtet sich der Besteller schon jetzt, uns von allen Ansprüchen des Dritten sowie allen Ansprüchen, die infolge einer etwaigen Rechtsverteidigung entstehen, freizustellen.

 

III.  Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab unserem Werk Wien, ausschließlich Verpackung und sonstigen Spesen. Unabhängig von dem vereinbarten Preis sind wir berechtigt, bis zum Tage der Lieferung eingetretene Steigerung der Löhne und Materialpreise oder sonstige nicht voraussehbare Kosten gesondert zu berechnen. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Zahlung hat, wenn nicht anders vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zu erfolgen.

3. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 8 % pro Jahr zu berechnen.

4. Über die Hereinnahme von Wechseln behalten wir uns vor, von Fall zu Fall zu entscheiden. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Ein Skontoabzug bei Wechselzahlung wird nicht anerkannt.

5. Die Zurückhaltung der Zahlung oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn sie in ein kaufmännisches Kontokorrent aufgenommen worden sind.

 

IV. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer verbindlichen Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Rücktritt des Käufers oder Schadenersatzansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglich mitteilen.

4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei der Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

5. Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 

V. Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.

2. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.

5. Teillieferungen sind zulässig.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware berechtigt, tritt uns aber schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab.

3. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden und m8it anderen Gegenständen zu verbinden. Der verarbeitete, umgebildete oder mit anderen Gegenständen verbundene Liefergegenstand gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Wert der von uns gelieferten Vorbehaltsware ergibt.

4. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

5. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

 

VII. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.

Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zusehen.

2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaft Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische und elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.

6. Für das Ersatzstück beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

7.Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderung wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

 

VIII. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sachvermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die, für die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

 

IX. Allgemeines

Vom Besteller der Anfrage oder dem Auftragsschreiben beigegebenen Einkaufsbedingungen finden keine Anwendung. Besondere Bedingungen des Bestellers welche mit unseren Verkaufsbedingungen in Widerspruch stehen, gelten nur, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben. Durch die widerspruchslose Annahme unserer Verkaufsbedingungen wird Ihr Einverständnis mit unseren Verkaufsbedingungen zum Ausdruck gebracht, und zwar dergestalt, dass damit für Sie jede Berufung auf Ihre Einkaufsbedingungen auch dann ausgeschlossen ist, wenn Sie in Ihren Bedingungen die Anerkennung anderer Bedingungen abgelehnt haben.

 

Stand: 2016-11-17

 

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